Behindertenintegration

Bei der Integration (Gleichstellung) behinderter Menschen gilt es, deren Ausschluss von der Teilhabe an der Arbeit und am Leben in der Gemeinschaft zu verhindern. Dieses Ziel wird in Deutschland durch Maßnahmen zur Teilhabe von Behinderten gemäß Sozialgesetzbuch (SGB IX) angestrebt.
Die Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderungen ist eine der Basissäulen der Sozialen Marktwirtschaft. Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitsplätzen sind durch verschiedene Gesetze der Bundesrepublik Deutschland dazu angehalten, auf mindestens 6% ihrer Arbeitsplätze Schwerbehinderte einzusetzen.  
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist oft mit erheblichen Aufwendungen verbunden. Deshalb sind zur Erfüllung finanzielle Zuschüsse vorgesehen:
• Zuschüsse für technische Arbeitshilfen
• Lohnkostenzuschüsse
• Minderleistungsausgleich und betriebliche Helfer.
Damit wird Arbeitgebern ein finanzieller Anreiz gegeben, sich dieser gesellschaftspolitischen Aufgabe zu stellen. Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen ergibt für Arbeitgeber positive Imageeffekte in der Öffentlichkeit und zeigt:
• Soziales Verantwortungsbewusstsein und sozialpolitische Kompetenz
• Den Willen zur Integration und Feingefühl für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen
• Unternehmerisches Denken, u. a. im Hinblick auf den zukünftigen Bedarf an Arbeitskräften.

Siehe auch:
Betriebliche Eingliederung; Demografischer Wandel; Fairness; Gesundheitsmanagement; Soziale Verantwortung (CSR); Ethik/Unternehmensethik; Werteorientierung; Diversity Management
Bezug zu QET-Richtlinien:
Q02 Soziale Kompetenzen; Q07 Personalmanagement; E01 Wirtschaftsethik; E17 Compliance; E03 Diversity; E05 Datenschutz; E07 Stressprävention; E14 Inklusion; E15 Wiedereingliederung
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